Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Mir Niederwëiser. 
  2. Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Niederweis. 
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt den Zusatz „e.V.“. 
  4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung  
  • des dörflich traditionellen Brauchtums; 
  • des familien- und generationengerechten sowie des gesunden und sozialen Lebensraumes in Niederweis; 
  • der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung und  
  • der Kameradschaft der Vereinsmitglieder und Dorfbewohner. 

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch gemeinschaftlich organisierte Veranstaltungen und Projekte. 

  1. Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften und durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verwirklichen.  

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 
  3. Die Mitgliedschaft endet 
    • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit; 
    • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit; 
    • durch Austritt gem. § 4 Abs. 4 dieser Satzung oder 
    • durch Ausschluss gem. § 4 Abs. 5 dieser Satzung. 
  4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum 31.12. eines jeden Geschäftsjahres zulässig. 
  5. Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet. 
  6. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen. 

§ 5 Pflichten der Mitglieder und Kommunikation 

  1. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. 
  2. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. 
  4. Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und sonstige Kommunikation der Mitglieder können in Schrift- oder Textform an den Verein und/oder den Vorstand an die Anschrift des Vorstands, der Geschäftsstelle und/oder an die E-Mail-Adresse des Vereins, die auf dem Mitgliederanmeldeformular steht, erfolgen. 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind 

  1. die Mitgliederversammlung gem. §§ 7, 8 dieser Satzung und 
  2. der Vorstand, vgl. §§ 9, 10 dieser Satzung.

§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Den Ort, Termin und die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. 
  2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Schrift- oder Textform von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und/oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse. 
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und/oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden. 
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a. 
    • die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung; 
    • die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 8 Abs.3 h) vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung; 
    • die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge; 
    • die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern; 
    • die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands; 
    • die Wahl der Kassenprüfer; 
    • Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken; 
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; 
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern; 
    • sämtliche sonstige der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragene Aufgaben. 
  6. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen. 

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter, vgl. § 7 Abs. 3, bekanntzugeben.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
  4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen gem. §8 Abs. 6 – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
  6. Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands muss zwingend geheim erfolgen. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
  7. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
  8. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
  9. Die Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Ungültige Stimmen gelten als abgegebene Stimmen und als Enthaltung. Das Beschlussergebnis ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können mehrfach wiederholt werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • a. dem 1. Vorsitzenden,
    • b. dem 2. Vorsitzenden,
    • c. dem Schatzmeister,
    • d. dem Schriftführer und
    • e. dem Beisitzer.
    • Die vorstehend unter a. bis e. genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Zusätzlich besteht die Möglichkeit genau zwei weitere Beisitzer zu wählen. Sind zwei weitere Beisitzer gewählt, bilden diese mit den unter a. bis e. aufgeführten Vorstandsmitgliedern den Vorstand. Vertretungsberechtigt sind gemeinsam der erste und zweite Vorsitzende. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  2. Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur volljährige Mitglieder des Vereins. Die Ämter des ersten und zweiten Vorsitzenden dürfen nicht durch Mitglieder des Gemeinderats Niederweis besetzt werden. Die Mehrheit des Vorstandes muss aus Nicht-Gemeinderatsmitgliedern bestehen. Sollte während einer Amtsperiode der erste und/oder zweite Vorsitzende in den Gemeinderats Niederweis gewählt werden, wird das Amt in der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahlen neu besetzt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung der Tagesordnung;
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Führen der Bücher;
    • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
    • der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  5. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen und angemessenen Auslagen ersetzt.
  6. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

  1. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich und/oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den ersten Vorsitzenden, ersatzweise den zweiten Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit Erscheinen zur Sitzung als erteilt.
  2. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, ersatzweise des zweiten Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.
  3. Sämtliche Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren, durch den Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterschreiben und aufzubewahren.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Kassenprüfer werden im gleichen Turnus wie der Vorstand gewählt. Die Kassenprüfer prüfen die Buchführung und den Jahresabschluss, berichten über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und geben eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
  2. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Niederweis, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Niederweis, 17. Februar 2024

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